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Verein für Gesundheit, Sport und soziale Kontakte Schkeuditz e.V.

Rehabilitationssport soll Ausdauer, Koordination, Flexibilität und Kraft stärken, um somit den Erfolg vorangegangener oder begleitender Maßnahmen zu steigern. Durch die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit wird ein Krankheitsverlauf günstig beeinflusst. Haben Sie eine Reha Verordnung? Dann gleich Mitglied werden und Vorteile erhalten.

Aquagymnastik

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Trockengymnastik

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Mitglied werden mit Reha Verordnung

Haben Sie eine Reha-Verordnung? Dann gleich Mitglied werden und Vorteile erhalten.

Wünschen Sie nähere Informationen?

Dann schreiben Sie eine E-Mail an: sportzentrum@physiotherapie-schade.de

Oder kontaktieren Sie uns telefonisch: 034204/708 860

 

Wassersport

Mit Reha-Verordnung – 20 €/monatlich

Ohne Reha-Verordnung – 43 €/monatlich

Trockengymnastik

Mit Reha-Verordnung – 8,50 €/monatlich

Ohne Reha-Verordnung – 22 €/monatlich

satzung

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Verein für Gesundheit, Sport und soziale Kontakte Schkeuditz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

„Verein für Gesundheit, Sport und soziale Kontakte Schkeuditz e. V.“

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes, insbesondere auch die Mitgliedschaft im Kreissportbund Delitzsch-Eilenburg e.V. sowie des Behindertensportverbandes Sachsen e.V. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Schkeuditz.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung und Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung körperlicher Betätigung und insoweit vor allem des Gesundheits- und Rehabilitationsports. Der Verein fördert den Gesundheits- und Rehabilitationssport für Menschen aller Altersschichten. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training teil.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins (ein Auslagenersatz kann gezahlt werden). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Fördermitgliedern

d) Gründungsmitgliedern

e) Ehrenmitgliedern.

 

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag unter Anerkennung der Vereinssatzung, der an den Vorstand zu richten ist. Weiterhin verpflichtet sich das Mitglied des Vereins gegenüber dem Verein, sofern vorhanden, die eigene E-Mail-Adresse anzugeben.  Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages erhält der Antragsteller eine Begründung für die Ablehnung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.

Die Kündigung kann mit Ablauf der Rehabilitationssportverordnung sofort schriftlich erfolgen sonst beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsende.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaftes Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm in der Satzung liegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben in Form einer schriftlichen Gegendarstellung gegenüber dem Vorstand zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.

(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlage des Vereins zu

benutzen und in den Abteilungen/Räumlichkeiten des Vereins Sport zu treiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Der Vorstand entscheidet über die Festlegung der Beiträge und Umlagen sowie deren jeweilige Fälligkeit.

Notwendig zu leistende Umlagen an den Kreis-, bzw. Landesportbund sind in dem Mitgliedbeitrag enthalten.

Über den ersten Jahresbeitrag der Gründungsmitglieder entscheidet die Gründungsversammlung. In Ergänzung beschießt der Vorstand in seiner ersten Satzung über die Beiträge und Umlagen für alle Mitglieder des Vereins.

Im Übrigen kann der Vorstand eine Beitragsordnung erlassen.

(2) Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(3) Ein Mitglied, welches durch eine absehbare lange Unterbrechung (ab 5 Wochen) in Form von Krankheit nicht am Rehabilitationssport teilnehmen kann, hat die Möglichkeit durch schriftliche Anzeige beim Vorstand seine Mitgliedschaft ruhen zu lassen und mit einer Aufwandsentschädigung (für den Verwaltungsaufwand) in Höhe von 5,00 € bei Genesung wieder aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,

b) Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes,

c) Änderung der Satzung,

d) Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern

e) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

f)  Auflösung des Vereins,

g) Änderung der Mitgliedbeiträge

(3) Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann beim Vorstand schriftlich einen Antrag zur Tagesordnung beantragen, die bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung aufgenommen werden kann. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dies gilt auch für Anträge, die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung anzugeben.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem festzulegenden Vorstandsmitglied.

(7) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(8) Satzungsänderungen, eine Auflösung des Vereins, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig mit der Abstimmung zur Satzungsänderungen, dass der Vorstand von der Mitgliederversammlung ermächtigt wird, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung –  ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – vorzunehmen, sofern der Inhalt und der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt wird.

(9) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Kann bei den Wahlen für den Vorstand kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(10) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied (außer Förder- und Ehrenmitglieder) eine Stimme.

(2) Jedes volljährige und geschäftsfähige Mitglied des Vereins kann gewählt werden.

(3) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

– dem Vorsitzenden

– seinem Stellvertreter

– dem Schatzmeister

– dem Schriftführer

– dem Jugend- und Medienwart.

In den Vorstand werden fünf Personen gewählt. Der Vorstand kann den Vorstandsmitgliedern ohne spezielle Funktion konkrete Aufgaben durch Beschluss übertragen.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung des Jahresberichtes;

d) Entscheidung über Beiträge und Umlagen sowie deren Fälligkeiten;

e) Entscheidung über den Haushaltsplan;

f) Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand kann Ordnungen erlassen.

(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein, den Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt.

Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Endet die Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die dessen Stellvertreters.

(6)Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 13 Fördermitglieder

Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Bestrebungen des Vereins zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Förderbeitrag. Die Teilnahme an den Sportgruppen des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§ 14 Gründungsmitglieder

Gründungsmitglieder sind die Personen, die am 18. Mai 2007 die Gründung des Vereins bewirkt haben. Gründungsmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 15 Ehrenmitglieder

In der Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls

die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Behindertensportverband Sachsen e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 1. August 2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins für Gesundheit, Sport und soziale Kontakte Schkeuditz beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schkeuditz, den 16. Juni 2014

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